Aufgaben des Schulelternbeirates

Die wesentlichen Aufgaben und Funktionen des Schulelternbeirates ergeben sich aus dem §40 Abs.1 Schulgesetz. Hiernach hat der Schulelternbeirat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mit zu gestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. Aus dem Schulgesetz ergibt sich weiter, dass der Schulelternbeirat die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit vertritt. Er nimmt deren Mitwirkungsrecht wahr. Die Eltern können sich an den Elternbeirat wenden und ihn um Unterstützung bitten, wenn es Probleme in der Schule gibt. Er ist Kontaktorgan zur Schulverwaltung. Der Elternbeirat ist von der Schulleitung über die wesentlichen Angelegenheiten im Schulleben zu informieren. In bestimmten Bereichen hat dieser ein Anhörungsrecht, wie z.B. der Schülerbeförderung und der Bildung von Arbeitsgemeinschaften an der Schule.

Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei:

  1. Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlage und Einrichtungen,
  2. der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, somit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist.
  3. Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
  4. der Einrichtung von Freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen( z.B. Arbeitsgemeinschaften),
  5. Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
  6. Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schulbücherei,
  7. der Festlegung der beweglichen Ferientage.

Das Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen:

  1. die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
  2. die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
  3. die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
  4. die Verleihung einer Beziehung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
  5. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlage.

Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

  1. Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
  2. Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots,
  3. Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben.
  4. Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
  6. Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
  7. Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schüler,
  8. grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt. Der Schulelternbeiratvorsitzende ist auch berechtigt Mitglied des Schulausschusses zu sein.

Nach der Schulgesetznovelle vom 01. August 2014 wurde die Elternmitwirkung noch verbessert!

Der Schulelternbeiratsvorsitzende ist automatisch, sowie ein weiteres Mitglied des Schulausschusses (gewähltes Mitglied aus dem SEB) zu allen Konferenzen mit Ausnahme von Zeugnis- und Versetzungskonferenzen einzuladen und stimmberechtigt.

Zusammenarbeit SEB und

  • Förderverein
  • Schulträger
  • außerschulischen Partnern

Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Schwierigkeiten an uns. Wir versuchen Sie zu unterstützen oder vermitteln Ihnen Kontakte zu entsprechenden Institutionen.

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Ihr Schulelternbeirat

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